vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 57 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten

§ 57

(1) Das gemäß § 14 Abs. 2 BHygG von der Inhaberin oder dem Inhaber einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers hat auf Grund des Ortsaugenscheins, der Probenahme und der Messungen vor Ort im Leerbetrieb zu erfolgen (Anlage 9).

(2) Leerbetrieb ist der Betrieb der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) mit allen Massageeinrichtungen, Wasser und/oder Lufteinströmungen ohne Personenbenutzung für die standardisierte Probenahme im Zuge der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens. Im Leerbetrieb ist eine Warmsprudelwanne (Whirlwanne) mit einer für den Badevorgang vorgesehenen Wassertemperatur zu betreiben. Die Dauer des Leerbetriebes hat mindestens fünf Minuten zu betragen. Sofern beim Badebetrieb eine Füllwasserdesinfektion erfolgt, darf auch im Leerbetrieb Desinfektionsmittel im gleichen Ausmaß vorhanden sein.

(3) Die Wasserprobe für die mikrobiologische Untersuchung ist am Ende des Leerbetriebes 5 bis 20 cm unter der Wasseroberfläche in der Wannenmitte zu entnehmen.

(4) Für die bakteriologischen Untersuchungen sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche die zur Inaktivierung des Restchlorgehalts erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten müssen.

(5) Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort (Anlage 9) dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG vorgenommen werden und müssen – mit Ausnahme von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) in Gästezimmern – unangemeldet und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG erfolgen.

(6) Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich nach Vorliegen in einer Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese und allfällige weitere Unterlagen (z. B. Betriebsanleitung, Wartungsnachweise, Zertifikate über Desinfektionsmittel) dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der oder des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)