Dosieranlage
§ 53.
(1) Die Zugabe des Desinfektionsmittels hat sowohl für die Füllwasserchlorung als auch für die Spüldesinfektion automatisch zu erfolgen. Der Vorratsbehälter für das Desinfektionsmittel muss mit einer automatischen Leermeldevorrichtung ausgestattet sein, die eine Inbetriebnahme der Warmsprudelwanne bei Leermeldung verhindert.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Warmsprudelwannen, die ausschließlich für Therapiezwecke verwendet werden und insofern diese medizinprodukterechtlichen Desinfektionsvorgaben unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277750
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