vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 53 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

Dosieranlage

§ 53.

(1) Die Zugabe des Desinfektionsmittels hat sowohl für die Füllwasserchlorung als auch für die Spüldesinfektion automatisch zu erfolgen. Der Vorratsbehälter für das Desinfektionsmittel muss mit einer automatischen Leermeldevorrichtung ausgestattet sein, die eine Inbetriebnahme der Warmsprudelwanne bei Leermeldung verhindert.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Warmsprudelwannen, die ausschließlich für Therapiezwecke verwendet werden und insofern diese medizinprodukterechtlichen Desinfektionsvorgaben unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277750

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)