vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 52 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Reinigung der Wannenoberfläche

§ 52

Die Reinigung der Wannenoberfläche hat wenn möglich zwischen den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen, mindestens jedoch einmal täglich. Es ist darauf zu achten, dass keine größeren Mengen Reinigungsmittel in den Wannenkreislauf gelangen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)