Reinigung der Wannenoberfläche
§ 52.
Die Reinigung der Wannenoberfläche hat wenn möglich zwischen den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen, mindestens jedoch einmal täglich. Es ist darauf zu achten, dass keine größeren Mengen Reinigungsmittel in den Wannenkreislauf gelangen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40142606
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