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§ 52 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

Reinigung der Wannenoberfläche

§ 52.

Die Reinigung der Wannenoberfläche einschließlich aller frei zugänglichen Einbauten hat, soweit möglich, zwischen den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen, mindestens jedoch einmal täglich, sofern die Wanne betrieben wurde. Es ist sicherzustellen, dass keine größeren Mengen Reinigungsmittel in den Wannenkreislauf gelangen. Eine Reinigung ist auch nach einer längeren Betriebsstilllegung oder -pause vorzunehmen.

Schlagworte

-pause

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277749

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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