Reinigung der Wannenoberfläche
§ 52.
Die Reinigung der Wannenoberfläche einschließlich aller frei zugänglichen Einbauten hat, soweit möglich, zwischen den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen, mindestens jedoch einmal täglich, sofern die Wanne betrieben wurde. Es ist sicherzustellen, dass keine größeren Mengen Reinigungsmittel in den Wannenkreislauf gelangen. Eine Reinigung ist auch nach einer längeren Betriebsstilllegung oder -pause vorzunehmen.
Schlagworte
-pause
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277749
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