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§ 47 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Warmsprudelwannen

Füllwasser

§ 47.

(1) Das Wasser, mit dem Warmsprudelwannen gefüllt werden, muss folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
  1. a) Koloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
  2. b) intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
  3. c) Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
  4. d) Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: die Konzentration darf 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten,
  1. 2. in chemischer Hinsicht dürfen
  1. a) keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badenden gefährden können und
  2. b) keine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Desinfektion beeinträchtigen.

(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277744

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