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§ 48 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Wannenwasser

§ 48

(1) Das Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) befindet, muss im Leerbetrieb (§ 57 Abs. 2) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Koloniebildende Einheiten bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Konzentration darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
  2. 2. Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
  3. 3. Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
  4. 4. Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
  5. 5. Legionellen: die Konzentration darf 10 in 100 ml (100 in 1 Liter) nicht überschreiten.

(2) Bei Füllwasserchlorung (§ 51 Abs. 2) des Badewassers

  1. 1. muss die Konzentration an freiem Chlor (gemessen am Beginn des Leerbetriebs) mindestens 0,6 und darf höchstens 1,2 mg/l betragen und
  2. 2. darf die Konzentration an gebundenem Chlor (gemessen am Ende des Leerbetriebs) höchstens 0,3 mg/l betragen.

(3) Der in Abs. 2 Z 1 geforderte Mindestgehalt an freiem Chlor im Badewasser darf bei einer Kombination von Spüldesinfektion und Füllwasserchlorung unterschritten werden; der Mindestgehalt an freiem Chlor im Spülwasser gemäß § 51 Abs. 4 muss jedoch eingehalten werden.

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