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§ 32 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Füllwasserzusatz

§ 32

Den Becken ist täglich Füllwasser (§ 5) in einer Menge zuzusetzen, dass die für das Beckenwasser (§ 7) geforderten Werte eingehalten werden können, mindestens jedoch 30 l pro Badegast und Tag.

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