Berechnung der Zuschläge zum Förderstrom
§ 22
(1) Attraktionen dürfen nur mit aufbereitetem Wasser oder Beckenwasser, nicht jedoch mit Wasser aus einem Ausgleichsbecken, betrieben werden.
(2) Bei kleinräumigen Attraktionen haben die Zuschläge QZ zu betragen:
- 1. bei einer Wassertemperatur ≤ 32° C für jede kleinräumige Attraktion 3 m³/h pro Benutzerplatz;
- 2. bei einer Wassertemperatur 32° C für jede kleinräumige Attraktion 5 m³/h pro Benutzerplatz;
- 3. bei einer von mehreren Personen gleichzeitig benutzbaren Attraktion ist die Anzahl der Benutzerplätze für die Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen, wobei für die Breite eines Benutzerplatzes 1 m anzunehmen ist.
(3) Bei großräumigen Attraktionen beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h pro Attraktion.
- 1. mit einer Starthöhe ≤ 1 m beträgt der Zuschlag QZ = 5 m³/h,
- 2. mit einer Starthöhe 1 m und 2 m beträgt der Zuschlag QZ = 35 m³/h,
- 3. mit einer Starthöhe ≥ 2 m beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h.
(5) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms QG bei einem Wasserspielgarten ein Wert von mehr als 2 QA, so darf der Förderstrom QG dennoch auf 2 QA begrenzt werden.
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