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§ 17 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

§ 17

Bei Kinderplanschbecken ist der Förderstrom nach der Formel für eine Wassertiefe bis 1,35 m zu berechnen. Eine dreimalige Umwälzung des gesamten Beckeninhalts pro Stunde darf jedoch nicht unterschritten werden.

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