§ 13.
Zur Messung und Regelung des pH-Wertes muss für jeden Aufbereitungskreislauf zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden. In jedem Aufbereitungskreislauf muss zumindest eine kontinuierliche Messung der Redoxspannung vorhanden sein.
Schlagworte
Messgerät
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277713
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
