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§ 13 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

§ 13.

Zur Messung und Regelung des pH-Wertes muss für jeden Aufbereitungskreislauf zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden. In jedem Aufbereitungskreislauf muss zumindest eine kontinuierliche Messung der Redoxspannung vorhanden sein.

Schlagworte

Messgerät

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277713

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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