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§ 12 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

§ 12

Zur Messung und Regelung der Konzentration an freiem Chlor muss für jedes Becken zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden. Ausgenommen davon sind im Durchlaufbetrieb betriebene Tauchbecken, Wat- Tret- und Durchschreitebecken.

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