§ 12.
Zur Messung und Regelung der Konzentration an freiem Chlor muss für jedes Becken und jeden Beckenteil, für den gemäß § 19 Abs. 2 eine gesonderte Zuführung erforderlich ist, zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden. Ausgenommen davon sind im Durchlaufbetrieb betriebene Tauchbecken, Wat- Tret- und Durchschreitebecken.
Schlagworte
Messgerät, Watbecken, Tretbecken
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277712
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