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§ 8 DAVID-VO 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2012

Übergangsfristen

§ 8

(1) Gegenüber jenen Endverbrauchern, bei deren Anlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung intelligente Messgeräte installiert wurden, haben Netzbetreiber und Lieferanten ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung spätestens bis zum 1. Mai 2013 nachzukommen.

(2) Das gemäß § 2 Abs. 1 vorgegebene und ab 1. Jänner 2013 veröffentlichte Format ist ab 1. Juli 2013 zu verwenden.

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