Fortbildungspflicht
§ 29h.
(1) Trainingstherapeuten/innen sind verpflichtet, zur
- 1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse in der Trainingstherapie, der medizinischen Wissenschaft und von Bezugswissenschaften oder
- 2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
- innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen im Ausmaß von mindestens 60 Stunden zu besuchen.
(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
20007997
Dokumentnummer
NOR40264099
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