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§ 29h MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Fortbildungspflicht

§ 29h.

(1) Trainingstherapeuten/innen sind verpflichtet, zur

  1. 1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse in der Trainingstherapie, der medizinischen Wissenschaft und von Bezugswissenschaften oder
  2. 2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40264099

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