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§ 29d MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Dokumentation

§ 29d.

(1) Trainingstherapeuten/innen haben bei Ausübung ihres Berufs die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren.

(2) Auf Verlangen ist

  1. 1. den betroffenen Patienten/innen,
  2. 2. den zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen oder
  3. 3. Personen, die von den betroffenen Patienten/innen bevollmächtigt wurden,

(3) Bei freiberuflicher Berufsausübung sowie nach deren Beendigung sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Nach Ende der Aufbewahrungspflicht ist die Dokumentation unwiederbringlich zu vernichten. Sofern Patienten/innen durch eine/n andere/n freiberuflich tätige/n Trainingstherapeuten/in weiterbetreut werden, kann die Dokumentation mit Zustimmung der Patienten/innen oder der zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen durch diese weitergeführt werden.

(4) Im Falle des Todes eines/einer freiberuflich tätigen Trainingstherapeuten/in ist der/die Erbe/in oder sonstige Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation unwiederbringlich zu vernichten.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40264095

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