2. Abschnitt
Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz Ausbildung
§ 26f.
(1) Die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst 4 600 Stunden, von denen 1 600 Stunden auf die theoretische Ausbildung und 3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung entfallen.
(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Operationstechnischen Assistenz gemäß § 26a nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.
(3) Die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz darf an
- 1. Schulen für medizinische Assistenzberufe (§ 22),
- 2. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (§§ 49 oder 95 GuKG) oder
- 3. Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich (§ 65 GuKG)
- durchgeführt werden, sofern eine Bewilligung gemäß Abs. 4 erteilt wurde.
(4) Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau hat dem Träger einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 3 die Bewilligung zur Durchführung der Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
- 1. die für die Abhaltung der theoretischen und praktischen Ausbildung erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
- 2. die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte und gegebenenfalls Ausbildungsverantwortliche, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind und
- 3. die Durchführung der praktischen Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht der entsprechenden Fachkräfte gewährleistet ist.
(5) Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
(6) Eine gemäß Abs. 4 bewilligte Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz kann auch in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang durchgeführt werden.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Lehrkraft, Universitätsstudiengang
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Gesetzesnummer
20007997
Dokumentnummer
NOR40242703
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