Berufsberechtigung
§ 26c.
(1) Zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz sind Personen berechtigt, die
- 1. die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllen,
- 2. einen Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz (§ 26d) erbringen und
- 3. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, BGBl. I Nr. 87/2016, eingetragen sind.
(2) Für die Entziehung und Wiedererteilung der Berechtigung zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz einschließlich der entsprechenden Informationspflichten ist § 19 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. die Bescheide betreffend die Entziehung und Wiedererteilung der Berufsberechtigung der Gesundheit Österreich GmbH nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen sind und
- 2. die Informationen gemäß § 19 Abs. 6 durch die Gesundheit Österreich GmbH zu erfolgen haben.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Gesetzesnummer
20007997
Dokumentnummer
NOR40242700
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