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§ 26c MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Berufsberechtigung

§ 26c.

(1) Zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz sind Personen berechtigt, die

  1. 1. die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllen,
  2. 2. einen Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz (§ 26d) erbringen und
  3. 3. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, BGBl. I Nr. 87/2016, eingetragen sind.

(2) Für die Entziehung und Wiedererteilung der Berechtigung zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz einschließlich der entsprechenden Informationspflichten ist § 19 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. die Bescheide betreffend die Entziehung und Wiedererteilung der Berufsberechtigung der Gesundheit Österreich GmbH nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen sind und
  2. 2. die Informationen gemäß § 19 Abs. 6 durch die Gesundheit Österreich GmbH zu erfolgen haben.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40242700

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