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§ 16 MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

[CELEX-Nr.: 32021L1883 ]

Art. 17 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 32/2014 lautet: „In § 16 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft".". Richtig wäre: „In § 16 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft".".

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 16.

(1) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Personen, denen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung im entsprechenden medizinischen Assistenzberuf zu erteilen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf (Drittlanddiplom), sofern sein/seine Inhaber/in

  1. 1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs berechtigt ist und
  2. 2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er/sie drei Jahre den entsprechenden medizinischen Assistenzberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)

(4) Der/Die Antragsteller/in hat

  1. 1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  2. 2. den Qualifikationsnachweis und gegebenenfalls den Nachweis über die Berufsberechtigung und die erworbene Berufserfahrung,
  3. 3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
  4. 4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
  5. 4a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
  6. 5. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

(5) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.

(6) Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichmaßnahme in Form eines Anpassungslehrgangs (Abs. 7) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 8) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Dem/Der Antragsteller/in steht die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.

(7) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Berufsangehörigen, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.

(8) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Antragstellers/-in betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des/der Antragstellers/-in, in Österreich den entsprechenden medizinischen Assistenzberuf auszuüben, beurteilt wird.

(9) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit durch Verordnung festzulegen.

(10) In Fällen, in denen die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit im Anerkennungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs entsteht erst mit Eintragung.

(11) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der/die Antragsteller/in gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(12) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

Art. 17 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 32/2014 lautet: „In § 16 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft".". Richtig wäre: „In § 16 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft".".

Schlagworte

Bundesministerin, Inhaberin, Österreicherin, Antragstellerin

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40179763

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