Röntgenassistenz
§ 10.
(1) Die Röntgenassistenz umfasst die Durchführung von einfachen standardisierten Röntgenuntersuchungen sowie die Assistenz bei radiologischen Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
- 1. die Aufsicht durch einen/eine Radiologietechnologen/-in erfolgen oder
- 2. der/die Radiologietechnologe/-in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Röntgenassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Röntgenassistenz umfasst
- 1. die Durchführung von standardisierten Thoraxröntgen,
- 2. die Durchführung von standardisierten Röntgenuntersuchungen des Skelettsystems,
- 3. die Durchführung von standardisierten Knochendichtemessungen,
- 4. die Durchführung von standardisierten Mammographien,
- 5. die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,
- 6. die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,
- 7. die Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des Respirations-, Gastrointestinal- und des Urogenital-Traktes,
- 8. die Transferierung und die Assistenz bei der Lagerung von Patienten/-innen bei Röntgenuntersuchungen und radiologischen Untersuchungen,
- 9. die Auf- und Nachbereitung der Geräte und Untersuchungsräume und
- 10. das Organisieren, Verwalten und Zureichen der erforderlichen Materialien.
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