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§ 15 (VetSEE-VO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Eizellen und Embryonen

§ 15

(1) Unbeschadet auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlicher Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten haben Tierärztinnen und Tierärzte unmittelbar anlässlich der Übertragung einen Embryoübertragungsschein auszustellen.

(2) Der Embryoübertragungsschein hat bei Pferden und Rindern mindestens Angaben über Name und Anschrift der Tierärztin bzw. des Tierarztes, die Identität der Spendereltern und des Empfängertiers, des Gewinnungsdatums, Name und Anschrift der Halterin bzw. des Halters des Empfängertiers einschließlich der LFBIS-Nr. des Betriebes und das Datum der Übertragung zu beinhalten.

(3) Embryoübertragungsscheine auf Grund anderer Rechtsvorschriften, die den Anforderungen des Abs. 1 oder Abs. 2 entsprechen, können auch für die Dokumentation nach dieser Verordnung verwendet werden.

(4) Die bzw. der die Embryoübertragung durchführende Tierärztin bzw. Tierarzt und die Tierhalterin bzw. der Tierhalter haben die Lieferscheine sowie die Embryoübertragungsscheine chronologisch zu ordnen, mit fortlaufender Nummerierung zu versehen und für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(5) Die Aufzeichnungen sind der Behörde jederzeit auf Verlangen im Original – bei allfälliger elektronischer Erfassung in dieser Form – kostenfrei vorzulegen.

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