Anwendung von Eizellen und Embryonen
§ 14
(1) Embryonen dürfen nur von Tierärztinnen und Tierärzten nach Maßgabe der landestierzuchtrechtlichen Bestimmungen übertragen werden.
(2) Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet der tierzuchtrechtlichen Anforderungen über die Anwendung nur dann zur künstlichen Befruchtung bzw. Übertragung verwendet werden, wenn diese gemäß derAnlage ordnungsgemäß gewonnen, aufbereitet, gelagert und befördert wurden und gemäß § 10 gekennzeichnet sind oder unter die Bestimmungen des § 12 fallen.
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