3. Abschnitt
Bestimmungen für Eizellen und Embryonen Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen
§ 10
(1) Bei der Gewinnung in einer Embryo-Entnahmeeinheit sind die nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehenen Eizellen und Embryonen unmittelbar nach ihrer Gewinnung mindestens durch folgende Angaben auf den Behältnissen deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen:
- 1. Entnahmedatum (TT/MM/JJJJ),
- 2. Rasse/Rassen,
- 3. Namen der Spendereltern,
- 4. Kennzeichnung (Identifizierung) der Spendertiere gemäß den Tierkennzeichnungsvorschriften,
- 5. Veterinärbehördliche Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit.
(2) Frische Embryonen zur unmittelbaren Übertragung bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung.
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