vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 PDStV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2012

Veröffentlichung

§ 10

Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Hauptergebnisse der Erhebung bis Ende des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)