Artikel 8
VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG
- (1) Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vervielfältigt. Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen durch den Empfänger kann von der zuständigen Sicherheitsbehörde des Herausgebers eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
- (2) Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM / SECRETO werden nicht vervielfältigt und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbehörde des Herausgebers übersetzt.
- (3) Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH / CONFIDENCIAL und höher werden nur von Personen übersetzt, die die entsprechende Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen besitzen.
- (4) Kopien und Übersetzungen werden wie Originale geschützt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
