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Artikel 7 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Artikel 7

ÜBERMITTLUNG

  1. (1) Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vereinbarte Weise übermittelt. Werden Übermittlungen von Personen durchgeführt, besitzen diese eine Kurierbescheinigung.
  2. (2) Klassifizierte Informationen können auf elektronischem Wege gemäß den zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbarten Sicherheitsverfahren übermittelt werden.
  3. (3) Lieferungen großer Gegenstände oder Mengen klassifizierter Informationen werden zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbart und von ihnen auf den Einzelfall bezogen näher geregelt.
  4. (4) Der Empfänger bestätigt den Empfang klassifizierter Informationen schriftlich.

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