Artikel 7
ÜBERMITTLUNG
- (1) Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vereinbarte Weise übermittelt. Werden Übermittlungen von Personen durchgeführt, besitzen diese eine Kurierbescheinigung.
- (2) Klassifizierte Informationen können auf elektronischem Wege gemäß den zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbarten Sicherheitsverfahren übermittelt werden.
- (3) Lieferungen großer Gegenstände oder Mengen klassifizierter Informationen werden zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbart und von ihnen auf den Einzelfall bezogen näher geregelt.
- (4) Der Empfänger bestätigt den Empfang klassifizierter Informationen schriftlich.
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