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Artikel 7 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Artikel 7

VERNICHTUNG ODER RÜCKGABE

Klassifizierte Informationen, die nicht mehr benötigt werden, sind je nach Entscheidung des Herausgebers an den Herausgeber zurückzugeben oder zu vernichten. Die Vernichtung klassifizierter Informationen wird vom Empfänger gemäß seinen anwendbaren rechtlichen Bestimmungen in überprüfbarer Weise und auf eine Art durchgeführt, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt.

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