Artikel 5
ÜBERMITTLUNG
Klassifizierte Informationen werden in Papierform im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und der Ombudsperson übermittelt. Der Erhalt der klassifizierten Informationen wird schriftlich bestätigt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
