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Artikel 5 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Artikel 5

ÜBERMITTLUNG

Klassifizierte Informationen werden in Papierform im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und der Ombudsperson übermittelt. Der Erhalt der klassifizierten Informationen wird schriftlich bestätigt.

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