Artikel 11
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
(1) Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien beigelegt.
(2) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist als ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht auf die Privilegien und Immunitäten der Ombudsperson oder der Vereinten Nationen und ihrer Beamten und entsandten Experten nach dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen zu verstehen, bei dem die Republik Österreich Vertragspartei ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
