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Artikel 10 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Artikel 10

NOTIFIKATIONEN

(1) Die österreichische Bundesregierung gibt die Kontaktdaten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und der anderen Behörden und Dienststellen der Republik Österreich, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind, bekannt.

(2) Die Vereinten Nationen geben die Kontaktdaten des Büros der Ombudsperson bekannt.

(3) Die Parteien informieren einander über die jeweiligen anwendbaren rechtlichen Bestimmungen und deren wesentliche Änderungen.

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