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§ 46 BFA-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Abnahme von Karten

§ 46.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) sind ermächtigt, Verfahrenskarten gemäß § 50 AsylG 2005 sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Art. 24 der Statusverordnung jedermann abzunehmen, wenn

  1. 1. die Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1 AsylG 2005);
  2. 2. diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  3. 3. diese von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn, es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40278209

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