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§ 14 BFA-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2015

Grundsätze bei der Vollziehung

§ 14.

Das Bundesamt, die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Art. 2, 3 und 8 EMRK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 und dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG besonders zu beachten.