6. Hauptstück
1. Abschnitt
Strafbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 82
(1) Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß §§ 7 und 81 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,-- Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)