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§ 7 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Verschwiegenheitspflicht

§ 7

(1) Die Organe, die Funktionärinnen und Funktionäre sowie das Personal der Tierärztekammer sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Tierärztekammer, einer Gebietskörperschaft oder der Kammermitglieder geboten ist, verpflichtet.

(2) Von dieser Verpflichtung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

(3) Auf Verlangen der bzw. des zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann diese bzw. dieser durch die Aufsichtsbehörde von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn

  1. 1. die Aussage vor Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und
  2. 2. die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.