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§ 6 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Datenschutz

§ 6.

(1) Die Tierärztekammer ist unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 zur Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Kammermitglieder ermächtigt, soweit dies für die Tierärztekammer eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt. Dies gilt auch für die Verarbeitung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Tierärztekammer herangezogen werden.

(2) Die verarbeiteten Daten dürfen nur an Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts sowie an Erzeuger, Depositeure und Vertreiber von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung übermittelt werden.

(3) Hinsichtlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten gemäß § 5 sowie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40256663

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