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§ 53 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Unterstützung bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit

§ 53

(1) Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wird dem Fondsmitglied, das auch zum Zeitpunkt des Eintrittes der vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit Mitglied des Versorgungsfonds ist, eine Unterstützung jedenfalls im Ausmaß der vollen Altersunterstützung, jedoch höchstens zwölfmal im Jahr, gewährt. Diese Unterstützung gebührt auch weiblichen Fondsmitgliedern im Sinne des ersten Satzes für jeweils zwei Monate vor und nach der Entbindung. Eine solche Unterstützung gebührt erst ab dem 13. Beitragsmonat.

(2) Vorübergehend erwerbsunfähig ist ein Fondsmitglied, wenn es wegen seines körperlichen oder geistigen Zustands vorübergehend außerstande ist, eine tierärztliche Tätigkeit auszuüben. § 51 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass weibliche Fondsmitglieder bei der Inanspruchnahme der Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wegen einer Entbindung den voraussichtlichen Geburtstermin durch eine ärztliche Bestätigung und die Geburt durch Vorlage der Geburtsurkunde nachzuweisen haben.

(3) Die Gewährung der Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit ist jeweils nur für einen mindestens 30 Tage, im Fall eines von einem Träger der Sozialversicherung bewilligten Kur- oder Erholungsaufenthaltes 28 Tage, umfassenden Zeitraum der Erwerbsunfähigkeit zulässig. Weniger als 30 Tage bzw. 28 Tage der Erwerbsunfähigkeit bleiben unberücksichtigt.

(4) Ist der Anspruch auf eine Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wegen Ablaufs der Höchstdauer von zwölfmal 30 Tagen weggefallen, kann ein neuer Anspruch auf Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit erst wieder entstehen, wenn das Fondsmitglied in der Zwischenzeit mindestens zwölf Fondsbeiträge geleistet hat. Innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten wird eine Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit höchstens im Ausmaß von zwölfmal 30 Tagen bzw. zwölfmal 28 Tagen gewährt, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, die die Erwerbsunfähigkeit zuerst verursacht hat, eine neue Krankheit hinzugetreten ist.

(5) Das Kuratorium kann in Härtefällen Ausnahmen von den Beschränkungen gemäß Abs. 4 bewilligen.

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