vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 54 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

3. Abschnitt

Sterbekasse Fondsmitglieder

§ 54.

(1) Die Zugehörigkeit zur Sterbekasse erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglieder der Tierärztekammer (Sterbefondsmitglieder).

(2) Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse sind ordentliche Kammermitglieder ausgenommen, die

  1. 1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs-)genuss beziehen oder
  2. 2. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.

(3) Die in den Abs. 2 genannten Personen und außerordentliche Mitglieder können dem Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141871

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte