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§ 54 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

3. Abschnitt

Sterbekasse Fondsmitglieder

§ 54

(1) Die Zugehörigkeit zur Sterbekasse erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglieder der Tierärztekammer (Sterbefondsmitglieder).

(2) Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse sind ordentliche Kammermitglieder ausgenommen, die

  1. 1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs-)genuss beziehen oder
  2. 2. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.

(3) Die in den Abs. 2 genannten Personen und außerordentliche Mitglieder können dem Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.