3. Abschnitt
Sterbekasse Fondsmitglieder
§ 54.
(1) Die Zugehörigkeit zur Sterbekasse erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglieder der Tierärztekammer (Sterbefondsmitglieder).
(2) Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse sind ordentliche Kammermitglieder ausgenommen, die
- 1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs-)genuss beziehen oder
- 2. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.
(3) Die in den Abs. 2 genannten Personen und außerordentliche Mitglieder können dem Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.
Schlagworte
Ruhegenuss, Versorgungsgenuss
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
20007942
Dokumentnummer
NOR40141871
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)