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§ 49 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Beiträge zum Versorgungsfonds

§ 49

(1) Die Höhe der Beiträge zum Versorgungsfonds ist von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer jedenfalls alle drei Jahre auf Grund versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen derart festzusetzen, dass die Gebarung des Fonds voraussichtlich ausgeglichen sein wird. Von den Beträgen können dabei nach Art der Tätigkeit, der Höhe des tatsächlichen Einkommens sowie des Eintrittsalters entsprechende Zu- und Abschläge zu den Beiträgen vorgesehen werden.

(2) Fondsmitglieder, die aus dem Versorgungsfonds Leistungen empfangen, sind für diesen Zeitraum von der Zahlung der Beiträge befreit.

(3) Fondsmitglieder müssen zur Erlangung der vollen Altersunterstützung entweder die jeweiligen Mindestbeitragsmonate aufweisen oder jene Beiträge nachzahlen, welche für die Zeitspanne ihres frühestmöglichen und ihres tatsächlichen Eintrittes Geltung hatten. Die Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen. Als frühestmöglicher Eintrittszeitpunkt gilt, sofern bis dahin für die Betroffene bzw. den Betroffenen keine Beitragspflicht bestand, der der Erreichung des 35. Lebensjahres folgende Monatserste. Erfolgt der Eintritt nach Erreichung des 55. Lebensjahres, so ist eine Nachzahlung von Fondsbeiträgen nicht mehr zulässig.

(4) Die Mindestbeitragsmonate sind durch die Delegiertenversammlung in der Satzung auf Grund von versicherungsmathematischen Berechnungen festzusetzen und dürfen nicht weniger als 360 und nicht mehr als 420 Monate betragen.

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