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§ 44 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Aufbringung der Fondsmittel

§ 44

(1) Die Mittel der Fonds werden aufgebracht durch:

  1. 1. Beiträge der Fondsmitglieder,
  2. 2. außerordentliche Zuwendungen,
  3. 3. nicht in Anspruch genommene Fondsleistungen,
  4. 4. Erträgnisse der Fondsvermögen.

(2) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus den Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung der finanziellen Erfordernisse, ihres dauernden Bestandes und ihrer Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuziehen.

(3) Die Finanzierung der Fondsleistungen ist nach dem Umlageverfahren, dem Kapitaldeckungsverfahren, dem Anwartschaftsverfahren oder nach anderen anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren auszurichten.

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