Beitrag und Leistung
§ 45
(1) Alle ordentlichen Mitglieder der Tierärztekammer sind verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der Beitragsordnung, Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten und berechtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der Satzungen der Wohlfahrtseinrichtungen, Leistungen aus den Fonds in Anspruch zu nehmen.
(2) In der Satzung der Wohlfahrtseinrichtungen und in der Beitragsordnung ist festzulegen, welche beitrags- und leistungsrelevanten Daten von Kammermitgliedern unverzüglich zu melden sind. Für den Fall, dass diese Daten trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht oder nicht vollständig an die Wohlfahrtseinrichtungen übermittelt werden, kann in den Satzungen festgelegt werden, dass für den Zeitraum bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der entsprechende Höchstbeitrag festgelegt wird.
(3) Für die Dauer der Zugehörigkeit zu einem der Fonds besteht, soweit durch dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, für Fondsmitglieder die Pflicht zur Leistung der jeweils für diesen Fonds festgelegten Beiträge. Fondsmitglieder, denen die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission befristet entzogen wurde sowie stellenlos gewordene Pflichtmitglieder, die als arbeitssuchend gemeldet sind, sind auf Antrag – für die Dauer des Vorliegens dieser Umstände – von der Leistung zu befreien
(4) Hat ein Fondsmitglied Anspruch auf Leistungen aus einem Fonds und ist es mit seinen Beiträgen in Verzug, so sind die ausständigen Beiträge gegen die Leistung aufzurechnen.
(5) Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Fonds, mit Ausnahme der Hinterbliebenen, müssen durch Zahlung von Beiträgen Leistungsansprüche erworben haben.
(6) Näheres bezüglich Fälligkeit und Stundung, die Form und den Zeitpunkt der Einhebung und der Abrechnung der Beiträge zu den Fonds sowie über allfällige Ratenzahlungen von Beitragsschulden bestimmt die Satzung; überdies können in der Satzung Verzugszinsen bis zu 10 vH der geschuldeten Beiträge und ein Verwaltungskostenbeitrag, der sich an den tatsächlichen Kosten der Einbringung zu orientieren hat, vorgesehen werden.
(7) Wird der Antrag auf Leistungsgewährung innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände gestellt, so gebühren die Leistungen mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten, sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. In begründeten Fällen kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen.
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