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§ 22 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Vorzugsstimmen

§ 22

(1) Jede Wählerin bzw. jeder Wähler kann jeweils eine Vorzugsstimme für eine Kandidatin oder einen Kandidaten jener Liste des Bundeslandes sowie der Abteilung, die von ihr oder ihm gewählt wird, vergeben.

(2) Eine Vorzugsstimme kann durch die Eintragung des Namens dieser Kandidatin oder dieses Kandidaten in den auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum vergeben werden. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche Kandidatin oder welchen Kandidaten der gewählten Liste die Wählerin oder der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen der Kandidatin oder des Kandidaten – bei Kandidatinnen oder Kandidaten derselben Liste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zum Beispiel Angabe der Reihungsziffern in der Liste, des Vornamens oder des Geburtsjahres) – enthält.

(3) Die Bezeichnung einer Kandidatin oder eines Kandidaten gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Kandidatinnen bzw. Kandidaten bezeichnet wurden oder die bzw. der Bezeichnete nicht auf der gewählten Liste kandidiert.

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