Allgemeines und Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1. Organe: die Vertretungskörper der Tierärztekammer gemäß § 14;
- 2. Delegierte: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Delegiertenversammlung;
- 3. Funktionäre/Funktionärinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Organe gemäß Z 1 sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
- 4. Personal: die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Tierärztekammer stehenden Personen;
- 5. öffentliche Daten der Kammermitglieder: die in § 8 Abs. 3 und 4 Tierärztegesetz (TÄG), BGBl I Nr. 171/2021 genannten Daten der Kammermitglieder;
- 6. persönliche, berufsbezogene Daten der Kammermitglieder: die in § 8 Abs. 2 Z 3 bis 7 und Z 16 bis 18 TÄG genannten Daten der Kammermitglieder;
- 7. schriftliche Mitteilung: persönlich gefertigtes Schreiben in Papierform, sowie telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege elektronischer Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachtes Schreiben;
- 8. Tierärztegesellschaft: Gesellschaft gemäß § 18 TÄG.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
20007942
Dokumentnummer
NOR40233138
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