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§ 1 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

1. Hauptstück

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Rechtsstellung und Sitz

§ 1

(1) Zur Vertretung der Angehörigen des tierärztlichen Berufes ist die „Österreichische Tierärztekammer“ (im Folgenden: Tierärztekammer) mit Sitz in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. In jedem Bundesland ist eine Landesstelle einzurichten.

(2) Die Tierärztekammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Die Tierärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Umschrift „Österreichische Tierärztekammer“ zu führen.

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