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§ 16 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Vorstand

§ 16

(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der Tierärztekammer und vier Vizepräsidenten bzw. -präsidentinnen der Tierärztekammer. Die Präsidentin bzw. der Präsident führt den Vorsitz.

(2) In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. Der Vorstand ist der Aufsichtsbehörde dafür verantwortlich, dass sich die Tätigkeit der Tierärztekammer innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches bewegt. Er ist der Delegiertenversammlung dafür verantwortlich, dass die Organe der Tierärztekammer den durch dieses Bundesgesetz festgelegten Aufgabenkreis erfüllen und die Beschlüsse der Delegiertenversammlung durchführen.

(3) Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich sowie auch auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin binnen zwei Wochen einzuberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der bzw. die Vorsitzende stimmt nicht mit. Wenn eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, gilt jener Antrag als angenommen, dem der bzw. die Vorsitzende beitritt.

(4) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die Stellungnahme der Vorstandsmitglieder auch schriftlich oder auch in anderer geeigneter, jedenfalls aber in dokumentierter Weise eingeholt werden kann; doch bedürfen Beschlüsse, die im Umlaufwege eingeholt werden, der Einstimmigkeit.

(5) Der Vorstand, in dringenden Einzelfällen die Präsidentin oder der Präsident, kann Ausschüsse zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen für die Delegiertenversammlung und Berichterstattung an die Delegiertenversammlung bestellen. Das Nähere, einschließlich der Entschädigung für die Teilnahme, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen der Delegiertenversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen und haben das Recht, auf ihr Verlangen zu den Tagesordnungspunkten gehört zu werden.