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§ 5 Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Durchführung der Pflichtschulabschluss-Prüfung

§ 5.

(1) Die Pflichtschulabschluss-Prüfung kann nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin an einem Prüfungstermin oder in Teilprüfungen an verschiedenen Prüfungsterminen abgelegt werden. Die Festlegung der Prüfungstermine hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zu erfolgen, wobei Wünschen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin nach Möglichkeit zu entsprechen ist.

(2) Die Pflichtschulabschluss-Prüfung sowie Teilprüfungen derselben sind innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften, danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen.

(3) Nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Teilprüfungen dürfen jeweils nach Ablauf zumindest eines Monats drei Mal wiederholt werden.

(4) Dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Er oder sie hat für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf zu sorgen.

(5) Mündliche Teilprüfungen sowie die Präsentation und Diskussion einer Projektarbeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 sind öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzulegen.

(6) Der Schulleiter oder die Schulleiterin oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat einen Schriftführer oder eine Schriftführerin mit der Protokollführung zu beauftragen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Gesetzesnummer

20007930

Dokumentnummer

NOR40197029