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§ 6 LobbyG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 3.

Prinzipien der Lobbying-Tätigkeit und Interessenvertretung

§ 6.

Wer eine Lobbying-Tätigkeit betreibt oder eine Interessenvertretung wahrnimmt, hat

  1. 1. bei jedem erstmaligen Kontakt mit einem Funktionsträger seine Aufgabe sowie die Identität und die spezifischen Anliegen seines Auftrag- oder Dienstgebers bzw. des Selbstverwaltungskörpers oder Interessenverbandes darzulegen,
  2. 2. es zu unterlassen, sich Informationen auf unlautere Art und Weise zu beschaffen,
  3. 3. die ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung stehenden Informationen wahrheitsgemäß weiterzugeben,
  4. 4. sich über die für den Funktionsträger kundgemachten Tätigkeitseinschränkungen und Unvereinbarkeitsregeln zu informieren und diese Einschränkungen zu beachten sowie
  5. 5. sich jedes unlauteren oder unangemessenen Drucks auf Funktionsträger zu enthalten; das schließt es freilich nicht aus, dass gesellschaftlich akzeptierte und rechtmäßige Aktionen gesetzt werden, um einer Intervention den entsprechenden Nachdruck zu verleihen.

Schlagworte

Auftraggeber

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007924

Dokumentnummer

NOR40141403

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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