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§ 1 PartFörG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Parteienförderung auf Bundesebene

§ 1.

(1) Der Bund fördert politische Parteien bei ihrer Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bundesebene durch die jährliche Zuwendung von Fördermitteln.

(2) Die Fördermittel des Bundes errechnen sich, indem die Zahl der Wahlberechtigen zum Nationalrat mit dem Betrag von 4,6 Euro(Anm. 1) multipliziert wird. Diese sind an die einzelnen politischen Parteien in folgender Weise zu vergeben:

  1. 1. Jede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete (Klubstärke im Sinne des § 7 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975) verfügt, erhält jährlich einen Grundbetrag in der Höhe von 218 000 Euro (Anm. 1);
  2. 2. Die nach Abzug der Förderungen gemäß Z 1 verbleibenden Mittel werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt.

(3) Politische Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, die aber bei einer Wahl zum Nationalrat mehr als 1 vH der gültigen Stimmen erhalten haben, haben für das Wahljahr einen Anspruch auf Fördermittel für ihre Tätigkeit. Diese politischen Parteien erhalten je für sie bei der Nationalratswahl abgegebener Stimme einen Betrag von 2,5 Euro(Anm. 1); diese Fördermittel sind innerhalb von 6 Monaten nach der Nationalratswahl auszubezahlen.

(4) Die Auszahlung der Fördermittel gemäß Abs. 2 erfolgt in zwei Raten, wobei die erste Rate bis zum Ende des ersten Quartals und die zweite bis zum Ende des dritten Quartals auszubezahlen sind.

(________________

Anm. 1: siehe dazu § 5 Valorisierungsregel)

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

20007891

Dokumentnummer

NOR40140622

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