Valorisierungsregel
§ 5.
(1) Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2, in § 1 Abs. 2 Z 1, in § 1 Abs. 3 sowie der in § 2 Abs. 2 angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden für die Jahre 2026, 2027 und 2028 für die in § 1 Abs. 2 erster Satz, § 1 Abs. 2 Z 1, § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 angeführten Beträge keine Anpassungen an die Veränderungen des Verbraucherpreisindex vorgenommen. Derart unberücksichtigt gebliebene Veränderungen des Verbraucherpreisindex bleiben auch bei zukünftigen Valorisierungen gemäß Abs. 1 außer Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20007891
Dokumentnummer
NOR40279755
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
