2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Verpflichtung zur Sicherung
§ 3
Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)